Ab 2024 stellen weitreichende Meldepflichten den Zahlungsverkehr vor neue Herausforderungen. Dienstleister, die Zahlungsdienste in der EU anbieten, werden zur Bereitstellung von detaillierten Informationen zu grenzüberschreitenden Bezahlvorgängen an die zuständige Steuerbehörde verpflichtet.

Relevante Entwicklung

Anfang April 2022 verabschiedete die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Diese konkretisiert und ergänzt die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsverkehrsdienstleister.

Ziel ist es, umfassende Maßnahmen auf den Weg zu bringen, die dem Mehrwertsteuerbetrug im grenzüberschreitenden elektronischen Zahlungsverkehr entgegenwirken, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Nicht-EU-Land niedergelassenen Verkäufer begangen wird. Dies soll vor allem durch eine Ausweitung von Überwachungs- und Meldepflichten bei Zahlungsdienstleistern erreicht werden.

Das Startdatum dieser neuen Meldeverpflichtung für Zahlungsdienstleister ist der 1. Januar 2024. Hierzu plant die EU-Kommission die Einführung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems, das Central Electronic System of Payment Information (CESOP), welches die Speicherung und Auswertung relevanter Zahlungsinformationen ermöglichen soll. Der Fokus liegt hierbei auf einer stärkeren Einbindung sämtlicher Zahlungsdienstleister und deren Zusammenarbeit mit nationalen Steuerbehörden.

Zahlungsdienstleister zum Handeln gezwungen

Durch diese neuen Anforderungen entsteht im Zahlungsverkehr Handlungsbedarf. Es gilt bereits im Vorfeld abzugrenzen, welche meldepflichtigen Vorgänge bestehen und ob es einer Anpassung des eigenen Kernbankensystems und der zugehörigen Anwendungen bedarf.

Was bereits über die Meldepflicht und die Rahmenbedingungen bekannt ist:

  • Die Meldepflicht gilt grundsätzlich für alle Finanzinstitute in der Zahlungskette. Allerdings kann es eine Erleichterung für das Finanzinstitut des Zahlungsauslösers für den Fall geben, dass sich das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers nachweislich in der EU befindet.
  • Die Meldepflicht gilt unabhängig vom jeweiligen Zahlungsinstrument – dies betrifft somit klassische Überweisungen, Lastschriften und Kreditkartenzahlungen, aber auch alle alternativen Bezahlmethoden.
  • Die Pflicht zur Aufzeichnung der Transaktionen greift, wenn mehr als 25  an denselben Zahlungsempfänger getätigt wurden. Die zu meldenden Informationen setzen sich aus Daten über die an der Transaktion beteiligten Personen sowie diversen Transaktionsinhalten zusammen.
  • Die Weiterleitung der Informationen an die entsprechende Steuerbehörde muss im vierteljährlichen Rhythmus erfolgen.
  • Die Verpflichtung zur Aufbewahrung relevanter Informationen zu den Transaktionen umfasst die jeweils letzten drei Kalenderjahre.

Was jetzt zu beachten ist

Die Anforderungen betreffen in gleichem Maße die prozessuale und technische Infrastruktur der Institute. Betroffene Finanzinstitute sollten frühzeitig beurteilen, ob ihre Prozesse und Systeme ausreichend geeignet sind, um alle geforderten Transaktionsdaten ermitteln und der zuständigen Steuerbehörde vollständig und zeitgerecht melden zu können. Die Meldepflichten sind zeitlich nicht befristet, weshalb eine dauerhafte Anpassung der Prozesse und Systeme erforderlich sein würde. Außerdem ist davon auszugehen, dass die zu meldenden Daten auf lange Sicht an Detailgenauigkeit und Umfang gewinnen und somit auch in den Folgejahren mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand gerechnet werden muss. Eine frühzeitige Berücksichtigung im Rahmen der unternehmensinternen Planungsprozesse erscheint daher zwingend notwendig.

Abbildung 1: Drohende Aufwände auf dem Zahlungsverkehrs-Radar durch das neue Mehrwertsteuerrecht

Fazit

Durch die neuen Regularien der EU nimmt die Bedeutung der Mehrwertsteuer für den Zahlungsverkehr zu. Trotz aller Verbindlichkeit sind die Anforderungen an Banken und Finanzdienstleister noch nicht vollständig im Detail ersichtlich.

Eines ist jedoch klar: Das spezifizierte europäische Mehrwertsteuerrecht betrifft in größerem Ausmaß auch den Zahlungsverkehr und die in diesem Rahmen handelnden Akteure. Es ist zu empfehlen, sich bereits frühzeitig auf die Verarbeitung der komplexen Datenbestände vorzubereiten.  Durch die neuen Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist mit einem höheren Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Implementierungskosten bei Finanzdienstleistern zu rechnen.

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