Das kommt darauf an.
Spätestens seit Oktober 2022 ist klar: Die Verpflichtung von Banken, künftig Instant Payments anbieten zu müssen, kommt!
Dies hat die EU-Kommission mit ihrem Gesetzentwurf deutlich gemacht. Über diesen Entwurf wurde sich seitdem in der Payments-Welt sehr viel zwischen Banken, Zahlungsverkehrsdienstleistern, Beratern und weiteren betroffenen Playern ausgetauscht und kontrovers diskutiert. Die Kernelemente wurden detailliert betrachtet und stoßen mal mehr, mal weniger, auf Zustimmung oder Ablehnung.
Doch was hat sich seit dem initialen Gesetzentwurf getan? Gibt es neue oder weitere Erkenntnisse? Und vor welchen Herausforderungen stehen Banken und Finanzinstitute aus heutiger Sicht wirklich?
Nachdem die erste Nachricht einer kommenden Verpflichtung zur Einführung von Instant Payments verdaut war, gingen viele Finanzinstitute erst einmal in eine Art „Hab-Acht“-Stellung. Dieses Thema wird in den unterschiedlichen Häusern sehr genau verfolgt, jedoch gibt es weiterhin bestimmte Unwägbarkeiten, wann und wie Instant Payments künftig anzubieten sind, wie es mit dem IBAN-Name-Check weitergeht und wie künftig die Compliance-Prüfungen bei Echtzeitzahlungen erfolgen sollen.
Die Häuser, die bisher noch keine Instant Payments eingeführt haben – und das sind aktuell noch ca. 160 deutsche Institute – verspüren zunehmend den Druck, rechtzeitig mit der Umsetzung bzw. wenigstens der entsprechenden Umsetzungsplanung zu beginnen. Daneben gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Häuser, die aktuell bereits Instant Payments einführen oder aber derzeit „nur“ Instant Payments empfangen können (IP Passiv). Auch diese Institute sind durch die drohenden gesetzlichen Vorgaben damit konfrontiert, weitere, bisher nicht beachtete Fragestellungen oder Themengebiete künftig umsetzen zu müssen. Dies hat Auswirkungen auf Projektlaufzeiten, Budgetplanungen oder auch die Verfügbarkeit des entsprechenden Fachpersonals. Und auch die Institute, die bereits in der Lage sind, Instant Payments zu empfangen und zu versenden, können sich nicht zurücklehnen und müssen die mühsam etablierten Prozesse ggf. noch einmal anpassen und entsprechende Folgeprojekte aufsetzen. Der Hintergrund liegt darin, dass erst mit dem Gesetzentwurf die Verpflichtung des IBAN-Name-Checks oder aber auch die Anpassung des Sanktionslisten-Screenings bekanntgegeben wurde.
Vor diesem Hintergrund müssen folglich alle Finanzinstitute nochmals nach der Verabschiedung des Gesetzes tätig werden, mal mehr, mal weniger. Fest steht aber, dass ein jedes Haus entsprechende Herausforderungen meistern muss.
Und als wären diese Aussichten nicht genug, wurde am 12.05.2023 ein überarbeiteter Gesetzentwurf des EU-Rates veröffentlicht, der das potenzielle Gesetz nochmals detaillierter darstellt.
Zuallererst sei erwähnt, dass die initial dargestellten Umsetzungsfristen von 6 Monaten für die Einführung der Erreichbarkeit für Echtzeitzahlungen sowie von 12 Monaten für den Versand von Echtzeitzahlungen nun auf 12 bzw. 24 Monate angehoben wurden. Dies lässt ein wenig mehr Luft für die Umsetzungsprojekte der jeweiligen Häuser, ist aber weiterhin kein Grund aufatmen zu können.
Denn neben dieser „Erleichterung“ beinhaltet der Entwurf auch Neuerungen bzw. Konkretisierungen für Banken, die so bisher noch nicht bekannt waren:
- Auch Überweisungsaufträge in nicht elektronischer Form können als Instant Payments eingereicht werden. Als Eingang des Zahlungsauftrags wird in diesen Fällen der Zeitpunkt definiert, in der der Auftrag in eine elektronische Form überführt wurde.
- Der IBAN-Name-Check soll für Nicht-Verbraucher optional sein und je nach Bedarf ein-/ausgestellt werden können. Die Nutzung dieses Services soll für Verbraucher kostenlos sein und für Nicht-Verbraucher bepreist werden können.
- Auch Fremdwährungskonten können Instant Payments in Euro beauftragen. Als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags gilt hierbei der Zeitpunkt, an dem die Fremdwährung in EURO umgerechnet wird.
- Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsauslösers muss diesen innerhalb von 10 Sekunden nach Erhalt der Zahlung über die (nicht) erfolgreiche Zahlungsausführung informieren. Somit sind alle Zahlungsaufträge innerhalb weniger Sekunden final zu verarbeiten.
Das Hauptaugenmerk liegt hier klar auf dem Punkt 4, der potenziell die größten Auswirkungen hat und Finanzinstitute vor massive Herausforderungen stellen kann.
Die Benachrichtigung des Zahlungsauslösers über die (nicht) erfolgreiche Ausführung des Echtzeitzahlungsauftrages innerhalb von 10 Sekunden nach Erhalt der Zahlung stellt eine enorme Herausforderung für sämtliche Prozesse und IT-Systeme nicht nur der Häuser selbst dar. Auch die ZV-Provider sind potenziell massiv davon betroffen. Alle Systeme müssen nicht nur ausfallsicher sein, sondern ebenfalls auch enorm schnell arbeiten. Und auch sämtliche Schnittstellen müssen in diesem Zuge nochmals auf den Prüfstand, um der zeitlichen Anforderung gerecht zu werden.
Zusätzlich wird es künftig Sanktionen geben, sollten Verstöße gegen das Gesetz festgestellt werden. Dies übt zusätzlichen Druck auf die Institute aus, rechtzeitig alle Vorgaben innerhalb des gesteckten Zeitrahmens einzuhalten. Darüber hinaus gibt es neben den Umsetzungsprojekten oder den Herausforderungen aus dem Gesetzentwurf noch weitere Fragestellungen, die potenziell in den bisherigen Überlegungen noch nicht einmal berücksichtigt worden sind, wie beispielsweise die korrekte Zinsabrechnung für Instant Payments, über die sich die Häuser ebenfalls ihre Gedanken machen müssen.
Diese Ausführungen veranschaulichen sehr deutlich, dass sämtliche Institute massiv von dem Gesetz betroffen sein werden und vor einer Reihe von Herausforderungen stehen, die es zu meistern gilt.
Wir von Gravning unterstützen unsere Kunden bereits seit Jahren in verschiedenen Projekten zur Implementierung von Instant Payments und haben fundierte Fach-, Markt- und Providerkenntnisse ohne dabei auch die regulatorischen Anforderungen außer Acht zu lassen. Zudem haben wir für unsere Kunden den „Instant Payments Quick Check“ entwickelt, den wir bereits bei verschiedenen Instituten durchführen konnten oder derzeit noch aktiv durchführen.
Die Frage, wie groß ihre Herausforderungen bei der Umsetzung von Instant Payments sind, können wir gemeinsam mit unserem „Instant Payments Quick Check“ beantworten. Wir können Sie schnell in die Lage versetzen, die wesentlichen Handlungsfelder Ihres Hauses für eine erfolgreiche Einführung von Instant Payments zu identifizieren und zu priorisieren.
Wir bieten Ihnen:
- Detaillierte Betrachtung spezifischer Herausforderungen aufgrund fundierter Erfahrungen aus Umsetzungsprojekten von Instant Payments sowie bereits laufender und erfolgreich abgeschlossener Quick Checks.
- Valide Umsetzungsempfehlung für Instant Payments auf Basis umfangreicher Branchen- & Marktkenntnisse sowie aus Instant Payments Einführungsprojekten bei verschiedenen Banken.
- Entscheidung über die Auswahl eines geeigneten ZV-Providers bzw. Systems (bestehend oder neu) für die Einführung von Instant Payments.
- Fundierte Umsetzungsplanung zur Implementierung von Instant Payments nach dem Quick Check möglich.
Der Gravning „Instant Payments Quick Check“ kann hier das Bindeglied zwischen den regulatorischen Anforderungen der EU-Kommission und einem erfolgreichen Instant Payments (Einführungs)-Projekt in Ihrem Haus sein.
Bei Fragen oder Interesse an einem gemeinsamen Austausch kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu. Wir freuen uns gemeinsam mit Ihnen die kommenden Herausforderungen im Rahmen der Instant Payments Verpflichtung zu bewältigen!
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